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   OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19   

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OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19 (https://dejure.org/2022,17227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2022 - 6 A 589/19 (https://dejure.org/2022,17227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 (https://dejure.org/2022,17227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 SächsVerf Art. 15 SächsVerf Art. 28 Abs. 1 BRAO § 46 SächsRAVG § 9 Abs. 1 Satzung SächsRAVw § 11 Abs, 2 Satzung SächsRAVw § 13 Abs. 1
    Rechtsanwaltsversorgung; Wesentlichkeitstheorie; Satzungsautonomie; Einkommen; Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Überversorgung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09

    Beitragsplicht eines nebenberuflich als Rechtsanwalt Tätigen zu Beiträgen des

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Insbesondere sei die pauschalierende Inanspruchnahme von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern zu 3/10 des Pflichtbeitrags nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 - ergebe.

    Offenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, …

    Da die Satzungsregelungen einen abgeschlossenen Personenkreis, nämlich ausschließlich die Mitglieder des Beklagten, betreffen, steht der Gesetzesvorbehalt einer Bestimmung der für die Beitragserhebung heranzuziehenden Einkommen durch Satzungsrecht nicht entgegen (vgl. eingehend zur vorhergehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung: SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 a. a. O., 269).

    hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Tätigkeit eines Angestellten einer sächsischen Sparkasse, der im Rahmen dieser hauptberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig war, im Urteil vom 25. Mai 2010 (a. a. O., 270) dargelegt, dass die satzungsmäßige Beitragspflicht damit auch gesetzlich pflichtversicherte Mitglieder des Beklagten, die gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten haben, trifft, die keine Einnahmen aus anwaltlicher, sondern ausschließlich aus berufsfremder Betätigung haben.

  • BVerwG, 25.10.1995 - 1 B 103.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Ihre Höhe darf keinen "erdrosselnden" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7).

    Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, den Versorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 19.10.2010 - 4 A 632/08

    Beschränkung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Mit § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG, wonach die Satzung Bestimmungen darüber enthalten kann, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Verständnis zu Grunde gelegt hat (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris Rn. 30).

    Unter Heranziehung der bis 2009 geltenden Fassung der Satzung wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit in Form einer juristischen Dozententätigkeit, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als beitragspflichtig zum Beklagten angesehen (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Nach der Vier-Kriterien-Theorie wurde von der DRV für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd war (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - AnwZ [Brfg] 2/17 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 44 ff.).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2004 - BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191, 215-218).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Die Anwendung der Härtefallregelungen ist auch dann möglich, wenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass bei strukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den BFH: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung der Härtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine Fallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 1 B 15.00

    Voraussetzungen für die Grundsatzrevision - Pflichtmitgliedschaft eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Bei z. B. einem nebenberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt tätigem Angestellten, der aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, erfordert Bundesrecht lediglich, dass dabei auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird (BVerwG, Beschl. v. 23. März 2000 - 1 B 15.00 -, juris Rn. 10).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bei übereinstimmender

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Nach der Vier-Kriterien-Theorie wurde von der DRV für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd war (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - AnwZ [Brfg] 2/17 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 44 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LB 154/12

    Wertung der Einkünfte aus einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig ist (NdsOVG, Urt. v. 14. Februar 2013 - 8 LB 154/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.09.2014 - 4 A 796/13

    Beitragsbemessung, anwaltliche Tätigkeit, Beratungsbüro, Partnergesellschaft

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19
    Auch eine in einer Partnergesellschaft ausgeübte Tätigkeit war beitragspflichtig, da Gegenstand und Zweck der Partnergesellschaft die gemeinsame Berufsausübung innerhalb eines Beratungsbüros sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte war und die Berufsausübung die Beratung und Betreuung von Aufträgen auf dem Gebiet der kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Dienstleitungen umfasste, wobei zur Begründung unter Bezugnahme auf die bis 2014 geltende Fassung der Satzung ausgeführt wurde (Beschl. v. 30. September 2014 - 4 A 796/13 -, juris Rn. 3):.
  • BVerwG, 05.06.1996 - 1 B 199.95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Heranziehung zu Beiträgen zum

  • BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91

    Berufsfreiheit - Seelotsen

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 12 K 221.23

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder

    Eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2000 - 1 B 15/00 - juris Rn. 15; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 - juris Rn. 34).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks der Regelpflichtbeitrag dem vollen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.April 2022 - 6 A 589/19 - juris Rn. 8) und nicht wie in Berlin lediglich fünf Zehnteln davon.

  • OVG Sachsen, 13.07.2022 - 6 A 162/20

    Versorgungswerk für Apotheker; Ermäßigungsantrag; Härtefallklausel;

    In diesem Rahmen steht es den berufsständischen Kammern daher weitgehend frei, welchen Bezugspunkt sie als Grundlage für die Beitragsbemessung zugrunde legen (vgl. etwa zur Rechtsanwaltsversorgung: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zur Bemessung des Kammerbeitrags in der in der Sächsischen Landesapothekenkammer nach dem Umsatz: SächsOVG, Urt. v. 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23).

    Ihre Höhe darf keinen "erdrosselnden" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7; zu Versorgungsbeiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. für alles: BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Sachsen, 02.09.2022 - 6 A 742/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk auf

    Der Senat hat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 - (juris Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass diese Satzungsbestimmung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4 SächsRAVG) basiert und selbst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

    Auch der Gesichtspunkt der Doppelbelastung aufgrund der Beitragspflicht in zwei Versorgungssystemen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, juris Rn. 33 ff.) ausgeführt:.

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